Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen
1 ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für die Herstellung von Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr140/1979 in der dzt gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (wie hier in Vorlage des Fachverbands Film- und Musikwirtschaft) akzeptiert. Der schriftlichen Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail gleichzuhalten.
1.4 Die Herstellung des Filmwerkes – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen.
1.5 Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne, Konzepte und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Dies gilt auch für den Fall, daß kein Auftragsverhältniss zu stande kommt. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
2 KOSTEN
2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer Sende- bzw vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7. vorgesehenen Ausmaß enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.
2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle unlimitierte Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten. 2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
2.6 Entsprechend der Vereinbarung zwischen CFP (Commercial Filmproductions Europe) und EAAA (European Advertising Agencies Association) werden auf die kalkulierten Nettoproduktionskosten 10% für Gewinn aufgeschlagen. Dazu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN
3.1 Vor- bzw Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2) beginnen frühestens nach Angebotsannahme.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Sachbearbeitung zu informieren.
3.3 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.
3.4 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.6 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
3.7 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
4 HAFTUNG
4.1 Der Produzent verpflichtet sich zur Ablieferung einer technisch einwandfreien Sendekopie (Film- /Digital- /HD-Format). Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton und Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter wird keine Gewähr übernommen.
4.2 Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl HU und Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.
4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen produktionsbezogenen Gemeinkosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 30 und 7 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen ist der Produzenten berechtigt, 66,66% der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich produktionsbezogenen Gemeinkosten und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 7. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe Punkt 5.2) zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: • 50% bei Auftragserteilung • 50% bei Abnahme bzw bei längerer Produktionszeit: • 33,33% bei Auftragserteilung • 33,33% bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2) • 33,33% nach Fertigstellung. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 7 % ab Fälligkeit berechnet.
7 UHRHEBERRECHT
7.1 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
7.2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Sende/Aufführungsrechte ausschließlich für Web mit der Nutzungsdauer eines Jahres ab Fertigstellungstermin, zur Verfügung gestellt. Für den Fall der räumlichen und/oder zeitlichen Ausdehnung der Sende/Aufführungsrechte steht dem Produzenten mangels anderer Vereinbarung ein ortsübliches Entgelt zu. Die Verrechnung dieser anfallenden Kosten erfolgt durch den Produzenten gemäß Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung via Satellit, soweit dadurch Rechte des Produzenten
7.3 Nach geltender Usance sind dies die Sende-/Aufführungsrechte für das Gebiet der Republik Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder Kino für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz. Die für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende-/Aufführungsrechte verbindlichen Unterlagen über Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien liegen im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft Österreichs auf. Die Verrechnung dieser anfallenden Kosten erfolgt durch den Produzenten gemäß Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung via Satellit, soweit dadurch Rechte des Produzenten oder Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien beeinträchtigt werden. Als Basis für die Abgeltung von Buy-Outs gelten die von der CFP veröffentlichten Tarife.
7.4 Für die Verwendung des Werkes im Internet oder für ähnlich geartete analoge oder digitale Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone) ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
7.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.6 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen dem Produzenten unverzüglich zu melden.
7.8 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
7.9 Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Jahr, bei fertigen Spots oder sonstigen Produktionen (Auftragsproduktion) 2 Jahre zu lagern. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren, diesfalls kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren. Bei der Kalkulation der Kostenabgeltung ist der tatsächliche Aufwand sachgerechter Lagerung (z.B. bei digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu berücksichtigen.
7.10 Mit der Ablieferung des sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn der Film beim Produzenten, bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.
8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Smartphones).
8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.
8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.